Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) definiert im §40 Absatz 5:
Lieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt.
In der Umsetzung konnte die technische und wirtschaftliche Zumutbarkeit noch vor einigen Jahren als Feigenblatt genutzt werden. Fast zehn Jahre nach der Veröffentlichung des Gesetzestextes haben sich viele Empfehlungen in der Branche etabliert, die sich mit wenigen Anpassungen in das Messdatenmanagement und die Abrechnung integrieren lassen.