Im Juni 2013 hatte blog.stromhaltig bei der BNetzA nachgefragt, welche Möglichkeit es heute gibt, den gemeinen Haushaltsstromkunde an den teilweise sehr günstigen Strompreisen patizipieren zu lassen. Die Antwort ist jetzt eingetroffen.
Bei privaten Kleinverbrauchern (Standardlastprofil) ist es dem Stromversorger nicht möglich ein anderes Profil als das vom Verteilnetzbetreiber gewählte SLP H0dyn einzuspeisen? Dies gilt selbst dann, wenn dem Versorger durch Lastgangmessung ein individuelles Profil zur Verfügung steht?
Gemäß § 12 Abs. 1 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) ist der Netzbetreiber verpflichtet für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 kWh vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile) anzuwenden, die eine registrierende Lastgangmessung nicht erfordern. Der Netzbetreiber weist dabei den einzelnen Messstellen in der Niederspannung das zu verwendende Standardlastprofil (SLP) zu und teilt dieses vorab dem Lieferanten mit. Der Netzbetreiber ist dabei nicht an spezielle Profile gebunden, die StromNZV schreibt lediglich vor, dass sich SLP am typischen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen von Letztverbrauchern orientieren: 1. Gewerbe; 2. Haushalte; 3. Landwirtschaft; 4. Bandlastkunden; 5. Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen; 6. Heizwärmespeicher. Die von der Brandenburgischen Technische Universität Cottbus (BTU Cottbus) im Auftrag des VDEW (Verband der Elektrizitätswirtschaft e. V. jetzt BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.)) entwickelten Standardlastprofile haben sich aber als Standard etabliert. H0 ist die Bezeichnung für das von der BTU Cottbus für Haushaltskunden ermittelte SLP. Der Netzbetreiber hat grundsätzlich die Möglichkeit für sein Netzgebiet eigene SLP zu entwickeln, die dann jedoch für die Gesamtheit aller Letztverbraucher einer Kundengruppe anzuwenden sind. D. h. der Einsatz eines Letztverbraucher individuellen Profils ist nicht vorgesehen, hier würden Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis stehen.
Speist der Lieferant im Rahmen seiner Belieferung genau die Energiemenge pro ¼ h ein, die durch das skalierte SLP vorgegeben wird, ist sein Bilanzkreis (hier werden Ein- und Ausspeisungen gegenübergestellt) ausgeglichen. Weicht der Lieferant, jedoch hiervon ab fällt Ausgleichsenergie (Differenz zwischen dem skalierten SLP und der tatsächlich eingespeisten Energie) an, die entsprechend zum Ausgleichsenergiepreis zu erstatten ist bzw. vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) vergütet wird. Der Ausgleichsenergiepreis ist ex ante nicht bekannt und stellt daher für den Lieferanten ein erhebliches Kostenrisiko dar. Darüber hinaus verpflichtet auch § 4 Abs. 2 S. 2 StromNZV den Lieferanten bzw. genau genommen dessen Bilanzkreisverantwortlichen zu einer ausgeglichenen Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen. Insofern ist der Lieferant stets gehalten die Beschaffung der Energiemengen für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100.000 kWh nach den SLP auszurichten.
Ebenfalls bei privaten Kleinverbrauchern (unter 10 MWh/a) ist es nicht möglich eine RLM durchzuführen? In den Netzzugangsbedingungen der RWE/Syna und EnBW Netze konnte ich keinen Hinweis darauf finden.
Grundsätzlich ist gem. § 12 Abs. Abs. 1 StromNZV in der Niederspannung erst ab einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh eine RLM-Messung vorgesehen (in allen übrigen Fällen ist sie obligatorisch). Letztverbraucher in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch kleiner 100.000 kWh können jedoch im Einvernehmen mit dem jeweiligen Lieferanten vom Messstellenbetreiber eine RLM-Messung verlangen (vgl. § 10 Abs. 3 Messzugangsverordnung), sofern mit dem Netzbetreiber die Bilanzierung auf RLM-Basis vereinbart wurde (vgl. § 12 Abs. 2 S. 3 StromNZV). Aufgrund der hohen Kosten, die mit einer RLM-Messung verbunden sind (ca. 600 € / a), ist dies in der Regel für Kleinverbraucher nicht sinnvoll. Das intelligente Messsystem („Smart Meter“ im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes) wird jedoch in Zukunft eine der RLM-Messung vergleichbare Messung und Bilanzierung ermöglichen. Die Kosten hierfür sollen nach aktuellem Stand bei etwa 100 €/a liegen.
Vielen Dank für die Beantwortung.
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