Bei älteren Gebäuden erwartet man oft, dass sie zugig und energie-ineffizient sind, aber je nachdem wie sie gebaut sind und in welchem Zustand sie sich befinden, können gerade alte Gebäude sehr stark in ihrer Energieeffizienz variieren. Die Energieeffizienz eines alten Gebäudes verbessert man, in dem man das Haus in einem guten Zustand hält. Dennoch kann sicherlich fast jedes ältere Gebäude hinsichtlich seiner Energieeffizienz verbessert werden, ohne seine besonderen Eigenschaften und Merkmale zu beeinträchtigen. Im Energieausweis findet man eine gesicherte Auskunft über die Energieeffizienz eines Hauses.
Etwas schwierig kann das werden, wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht, denn es muss immer eine angemessene Balance zwischen Denkmalschutz und den Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz erreicht werden. Besonders zu beachten ist hier, dass Baumaßnahmen am Dach und an den Fassaden denkmalgeschützter Gebäude meistens genehmigungspflichtig sind. Generell gibt es bei denkmalgeschützten Gebäuden viele Vorschriften zu beachten, die auch von Bundesland zu Bundesland variieren.
Wer also ein denkmalgeschütztes Wohnhaus besitzt oder erwirbt, muss die Anforderungen des Denkmalschutzes des jeweiligen Bundeslandes kennen und beachten, denn sonst können Geldstrafen drohen. Dazu ist es es sicherlich auch wichtig zu wissen, wer in Deutschland überhaupt für den Denkmalschutz zuständig ist. Ein guter Ansprechpartner ist das regionale Landesamt für Denkmalpflege, hier erfährt man zum Beispiel, ob ein Haus in einer Denkmalliste eingetragen ist. Man kann auch selbst einen Antrag stellen, um sein Haus unter Denkmalschutz stellen zu lassen, der dann vom Denkmalamt geprüft wird.
Am besten wendet man sich mit seinen Anträgen bzw. Anfragen bezüglich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege an die Untere Denkmalschutzbehörde, die durch die Kreise oder Gemeinden vertreten wird. In Fragen der praktischen Baudenkmalspflege bieten auch viele Denkmalschutzbehörden Sprechzeiten an, die von oberer und unterer Behörde gemeinsam durchgeführt werden. Diese Auskünfte und Informationen von den Denkmalschutzbehörden sind in der Regel kostenfrei für den Immobilienbesitzer. Auch wenn bei baulichen Veränderungen an denkmalgeschützten Gebäuden einiges beachtet werden muss und Bestimmungen eingehalten werden müssen, sind generell Veränderungen möglich und oft sogar notwendig, denn der Eigentümer einer unter Denkmalschutz stehenden Immobilie ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren das Denkmal zu erhalten. Allerdings gilt dabei der Grundsatz, dass bei allen Veränderungen immer der ursprüngliche Charakter des Gebäudes beibehalten werden muss. Unproblematisch sind daher fast immer Modernisierungen, die nur das Innere des Hauses betreffen und von außen nicht gesehen werden können, wie etwa die Installation einer Zentralheizung. Vorsicht ist allerdings immer dann geboten, wenn das äußere Erscheinungsbild verändert werden soll, wenn also zum Beispiel neue Fenster eingebaut werden sollen oder die Fassade gedämmt werden soll. Bei solchen Veränderungen muss man immer darauf achten, dass das äußere Erscheinungsbild und damit der historische Charakter des Gebäudes weitestgehend unverändert bleibt.
Im Gegensatz zu der Sanierung oder Modernisierung normaler Gebäude ist die Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden dadurch nicht nur aufwändiger, sondern natürlich auch um einiges teurer. Allerdings gibt es für die Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden finanzielle Hilfen und Förderungen. Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann es daher Fördermittel von öffentlichen oder privaten Einrichtungen geben. Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) zum Beispiel, die größte nationale Förderbank der Welt und nach ihrer Bilanzsumme die drittgrößte Bank Deutschlands, unterstützt seit April 2012 die Sanierung denkmalgeschützter Gebäude in einem eigenen
Fördersegment, dem Fördersegment „Effizienzhaus Denkmal“.
Auch der Gesetzgeber macht Ausnahmen für denkmalgeschützte Gebäude. Was zum Beispiel den Energieausweis angeht, so sieht die Energieeinsparverordnung eine gesonderte Regelung vor, denn Gebäude unter Denkmalschutz und sogenannte „besonders erhaltenswerte Gebäude“ sind von der für Vermietung oder Verkauf gesetzlich erforderlichen Pflicht zum Energieausweis ausgeschlossen.
Sollte ein solches denkmalgeschütztes Gebäude allerdings modernisiert oder erweitert werden, wird ein Energieausweis zur Pflicht. Generell ausgeschlossen sind nur kleine Gebäude mit einer maximalen Nutzfläche von 50 Quadratmetern.
Welche Art von Energieausweis ist dann gerade für ein älteres Gebäude aussagekräftiger und empfehlenswerter? Ist es der günstigere Verbrauchsausweis oder der Bedarfsausweis? In der Tat ist der bedarfsorientierte Energieausweis eher zu empfehlen, weil er seinen Berechnungen die bauliche Substanz des Gebäudes und die Technik der Heizungsanlage zugrundelegt. Der Bedarfsausweis setzt also voraus, dass sich der Aussteller eingehend mit den energetischen Eigenschaften des Gebäudes auseinandergesetzt hat, während der Verbrauchsausweis lediglich den Energieverbrauch der bisherigen Nutzer des Gebäudes dokumentiert.
Wann ist ein Energieausweis erforderlich
Wer eine Immobilie verkaufen und vermieten will, braucht generell einen Energieausweis, es sei denn, die Immobilie steht unter Denkmalschutz. Wird ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude modernisiert oder ausgebaut, fällt diese Ausnahmereglung weg und es wird ein Energieausweis benötigt.
Spätestens bei der Wohnungsbesichtigung müssen Vermieter und Verkäufer dem Interessenten den Energieausweis im Original oder als Kopie vorlegen und bereits in der Vermietungs- oder Verkaufsannonce müssen die wichtigsten Eckdaten aus dem Energieausweis genannt werden.
Eigentümern, Verkäufern oder Vermietern, die einen Energieausweis nicht rechtzeitig oder unvollständig vorlegen, droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.
(Autor: Diego Torrez)
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