
In der vergangenen Woche hatte Kevin Otten sich bei blog.stromhaltig telefonisch gemeldet, um seine Bedenken mit der aktuellen Verfahrenspraxis rund um die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren zu diskutieren.
Da Blogs eine Dialogplattform sein sollen, bat ich Herrn Otten seine Punkte zusammenzufassen, so dass sie hier im Blog diskutiert werden können.
Die These:
“Eine Einspeisung von Photovoltaikstrom wird nicht von den Anlagenbetreibern durchgeführt”
Ein Beitrag, der ermutigen soll, selbst die bestehende, aber auch zukünftige Planung der ökonomischen Integration der Erneuerbaren zu hinterfragen.
Die hier aufgeführten Punkte beziehen sich einzig gegen die Kostenübernahme der Zwangsregelung für Solarstrom Erzeugeranlagen. Laut EEG sind alle Anlagenbetreiber von Anlagen größer 30KW verpflichtet diese mit Abschalteinrichtungen zu ihren Lasten auszurüsten zu „betreiben“ und zu warten. Anlagen bis 30KW können das gleiche Modell anwenden oder werden grundsätzlich auf 70% gedrosselt (§6 EEG Abs. 2)
Dem entgegen stehen jedoch die geltenden Rechtsvorschriften und die Durchführbarkeit dieses Gesetzes.
- Der Strom wird von den Anlagen zwar erzeugt, jedoch am Zähler an den Verteilnetzbetreiber (EON,Vattenfall,EnBw,RWE) verkauft.
- Spätestens am Übergabepunkt (geregelt im Anschlussvertrag) geht der Strom in die Verwaltung und das Eigentum der Netzbetreiber über.
- Ebenfalls verfügt der Zähler über sogenannte Eingangs- und Abgangsseiten, damit ist klar, der Eingang erfolgt von PV Seite, der Abgang bezieht sich auf das Netz.
- Wenn man das Prinzip der Stromabnahme (normale Stromversorgung aller Haushalte in der BRD ) betrachtet sieht man das dies eine Tatsache ist. Der Strom wird am Zähler verzeichnet und eine Rechnung seitens der Energieversorger über Verbrauch erstellt. Das Eigentum am Strom geht auf den Käufer (Haushalt) über, auch hier gibt es sogenannte Übergabepunkte, meistens sind dies die NH Sicherungen (ungezählter Stromfluss deswegen verplomt) in Ihrem Hausanschlusskasten.
Ein Beispiel zur Verfahrenspraxis
Was passiert bei einem Kurzschluss im Haushalt, z.B. bei einer Spannungsspitze? Ist eine Forderung an den Energieversorger zulässig? Nein!!!
Sie würde spätestens aufgrund der Eigentumsrechtslage niemals zum Erfolg führen. „Was Sie mit Ihrem Strom machen bzw. Ihr Strom in Ihrem Hausnetzt anrichtet ist Ihre Entscheidung/ihr Problem, selbst wenn Sie Ihn direkt in den Boden leiten, haben Sie Ihn ab Zähler bezogen.“
Daraus lässt sich ableiten, das eine Zwangsabschaltung zu Lasten der Anlagenbetreiber durch TRE oder RSE oder anderen Möglichkeiten nicht zulässig ist. Schon gar nicht mit der Argumentation der Netzüberlastung die angeblich auf die „Einspeisung“ durch die Anlagenbetreiber zurückzuführen ist, da sie tatsächlich durch Verträge und Gesetz geregelt nicht stattfindet.
Ein neuerlich gesprochenes Urteil zum Fall einer BHKW Betreiberin (diese hatte versucht ein Netz zum Nachbarn aufzubauen um den Überschussstrom den sie eh hat ihm zu geben) zeigt deutlich, dass das Monopol des regionalen Netzbetreibers zum Betrieb des Netzes von keinem Gericht auch nur ansatzweise in Frage gestellt wird.
Jetzt könnte man sagen „Aber der Strom ist ja im Netz.“, diese Feststellung ist richtig, jedoch ist dieser Strom im Netz weil der Käufer (Netzbetreiber) diesen ins Netz einleiten muss. Dies tut er indem er die physikalische Verbindung spätestens an der Leitungsabsicherung (EVU) mit SEINEN Sicherungen herstellt. Es passiert also weil er muss und er der Einzige ist der diese Verbindung ans Netz herstellen darf.
Einleit- und Abnahmeverpflichtung steht entgegen der EEG §11
„(1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a ausgestattet sind, zu regeln, soweit…“ (*a)
Wie kommt man auf die gloreiche Idee den Anlagenbetreibern zu unterstellen, das die Anlagen begrenzt werden müssen, da das Netz diese Belastung nicht aushält und die Kosten dafür tragen die Anlagenbetreiber?
- Die Anlagenbetreiber haben keinerlei Einfluss auf das Netz, selbst wenn sie wollten.
- Der Einzige der das Netz auf Belastung überwacht ist der jeweilige Netzbetreiber.
- Eine Verbindung ob telefonisch, persönlich oder auf sonst eine andere denkbare Weise findet zwischen Netzbetreiber und Erzeuger nicht statt. Nach §11 EEG muss jedoch „wenn absehbar“ und unmittelbar bei drohendem Netzausfall informiert werden. Verwaltungswahnsinn!!
- Die Einspeisung erfolgt allein vom Netzbetreiber auf Anordnung des Gesetzgebers.
Nicht ein KW der Erzeugerseite belastet das deutsche Stromnetz. Diese KW werden verkauft und wie aus den Anschlussverträgen ersichtlich am Übergabepunkt übergeben und dort vom Netzbetreiber durch seine Anschlussmonopolstellung selbst dem Netz zugeführt.
Wir denken bis zum Ende was beim Strom ein Fakt ist, bezieht sich ebenfalls auf Gas und Wasserbezüge in Deutschland. Bis zum Verkauf in der einen Hand nach Bezahlung in der anderen Hand, sind wir an unser Gesetz gebunden „Eigentum verpflichtet“.
Diese Thematik wird so weder von Richtern noch vom Gesetzgeber gedacht und vor allem schon gar nicht umgesetzt.
Die Idiotie geht weiter.
Die Anlagenbetreiber müssen eine drosselbare Lösung installieren (§6 EEG). Diese wird vor dem Zähler installiert und besitzt -100KW keinerlei Mess- und Ableseeinrichtung. Es erfolgt die Abschaltung der Anlage und wird auf der Vergütungsabrechnung dem Anlagenbetreiber mitgeteilt, so die Aussagen der Netzbetreiber (§11 Abs.3 sagt „unmittelbar, jedoch nur wenn die IST Messung durchgeführt wurde, bei Anlagen ohne IST-Messung demnach am Jahresende mit der Rechnung“ *1) (*b)
Der Anlagenbetreiber muss nun prüfen in welchem Umfang er die verlorene Vergütung in Rechnung stellen kann. Nur wo kann er dies tun? Woher weiß der Anlagenbetreiber wie viel Strom er zu diesem Zeitpunkt erzeugt hätte? Diese reale Prüfung ist nicht möglich.(Weder für Netzbetreiber noch für Anlagenbetreiber), da bei Abschaltung physikalisch kein Strom mehr fließt. Es kann lediglich eine mathematisch theoretische Möglichkeit verwendet werden, derzeit weiß jedoch noch NIEMAND (Netz- und Anlagenbetreiber nicht) wie die Berechnung auszusehen hat.
Wie stellt der Anlagenbetreiber fest, das eine Abschaltung wirklich nur über diesen Zeitraum stattgefunden hat? Bei Fehlern des Netzbetreibers ist der Anlagenbetreiber abhängig von Ihm und der BNA.
Was passiert, wenn die Abschalteinrichtung fehlerhaft funktioniert und keine Aufschaltung mehr stattfindet?
In welcher Form kann der Anlagenbetreiber dann diese Verluste in Rechnung stellen?
Die Abschalteinrichtung befindet sich im Eigentum des Anlagenbetreibers und stellt somit dessen Problem dar. Einfach gesagt Unternehmerisches Risiko so formulieren das z.B. Versicherungen. Was uns wieder zu dem Punkt bringt des Eigentumsüberganges nach Bezahlung.
Die Vergütung für die Abschaltung bei Netzbelastung oder Wartungsarbeiten können nur zu 95% vom Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt werden, solange der Erzeuger keinen Verlust >1% des Jahresumsatzes verzeichnet. Ab 1% werden 100% Vergütung gezahlt. (*c)
Zur Argumentation der Wartung seitens des Netzbetreibers:
Für die Wartung von Elektrischen Anlagen gelten die Vorschriften gemäß § 49 Absatz 1 des EnWG.
In diesem Zusammenhang sind insbesondere die DIN VDE 0100-600 und die DIN VDE 0105-100 zu nennen. Diese sind für alle Errichter und Betreiber sowie die für sie im Rahmen der Prüfung, Wartung und Instandsetzung tätigen Personen oder Firmen verbindlich.
Es wird immer Freigeschaltet durch einfaches physikalisches Trennen der Leitung durch „ziehen der Sicherungen“, eine Funklösung ist äußerst fraglich und argumentativ gar nicht haltbar durch Fehlfunktionen der Funklösung und die fehlende Überwachung eine 24 Stunden Überwachung der Eigentümer ist in keinem Fall möglich, denn man bräuchte dazu noch 2 Angestellte die ebenfalls 8 Stunden auf die LED oder den Signalgeber achten.
Des weiteren tätigt Eon die Aussage „Wenn wir nicht abschalten können ist das so“
Die Abschaltvorrichtung ist per Netzstecker installiert da fällt einem wirklich kein Wort mehr zu ein.
Ein weiterer Hammer ergeht aus dem §6 Abs.2. Wir rekapitulieren noch einmal.Freibrief per Gesetz zur Produktion von Strom aus Solarenergie in unbegrenzter Menge Abnahmegarantie per Gesetz
Die kleinsten Anlagen im Abregelwahnsinn und der Hierarchie werden Grundsätzlich auf 70% gedrosselt??!
Fazit
Das EEG ist in seiner jetzigen Form weder kaufmännisch noch technisch mit den geltenden Rechtsvorschriften und der Praxis anwendbar. Eine dringende Anpassung des EEG muss unmittelbar getätigt werden. Sämtliche Versorgungsnetze Deutschland und das Versorgungssystem gehören Verfassungsrechtlich auf den Prüfstand um ganz klare Eigentumsverhältnisse herbeizuführen und den Sinn der derzeitigen Gesetze diesbezüglich zu kontrollieren und eventuelle Anpassungen an die Situationen Gerichtlich anzuordnen. Der Bananenstaat bewegt sich weiter in die passende Schale.
Kleiner Exkurs zum angesprochenen Regionalmonopol der Netzbetreiber.
Das Urteil der BHKW Betreiberin zeigt, das privat kein Verteilnetz aufgebaut werden darf. Wie also können private Milliardenkonzerne dann Netze auf- und umbauen?
Entweder wir bewegen die Netze schnellstmöglich zurück in die Hände der “Allgemeinheit“ oder wir lassen eine dezentrale Versorgung mit Versorgungsgarantie durch das bestehende Netz zu.
Für solche Versorgungsgarantien gibt es bei jedem Netzversorger den sogenannten Grundtarif.
Jeder Stromabnehmer aus privaten Kleinnetzen sollte in der Lage sein das Risiko und den Preis der damit einhergeht abzuschätzen ohne bei Lieferengpass seitens des Kleinnetzbetreibers ohne Versorgung da zu stehen.
Man muss es denken wollen dann ist es auch umsetzbar.
Fussnoten
*a Beim siebten Wort war der Kopf der Gesetzgeberdenkfabrik ganz offensichtlich schon aus.
Ich kenne kein Gesetz das „ausnahmsweise“ zulässt. Es gibt auch kein ein bisschen schwanger….
Dazumal sind die Worte „Pflicht“ und „berechtigt“ in keinster Weise in der Amtssprache Deutsch auch nur annähernd verwechselbar. Ein MUSS und ein DARF.
*b Bis dato kennen ich keine Vorgehensweise laut §11 zur Information des Anlagenbetreibers, hier müsste man Betroffene befragen wie das ablief. Was ist zeitnah absehbar? Das Wissen „jeden Tag um 8 haben wir 10% zuviel“? Aussage kann getätigt werden wenn Information vorliegt.
*c Auch hier wird vergütet obwohl man nichts abnimmt mit 95%??? Hm seit wann sind denn die Netzbetreiber in Geberlaune? Oder ist hier was im Busch? Erschleicht man sich hier 5% der Gelder? Für welche Tätigkeit, die Feststellung der Netzbelastung die eh gemacht werden muss??
§16 sagt ganz klar Vergütung nur für den Strom der TATSÄCHLICH nach §8 (vorrangige Abnahme von EE Strom) abgenommen wurde….wenn man alle § xen würde die sich gegenseitig aufheben würde nur der Titel stehen bleiben.
*1 Das gnadenlos Beste am ganzen EEG, man stelle sich vor am 1.1.20xx wird die Anlage abgeschaltet wegen einer Wartung. Die verlorenen Gelder können spätestens ab 31.12. des Jahres mit Rechnungsstellung und Information der Abschaltung im folge Jahr vom Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt werden. Ohne Zinsen versteht sich.
Zu dem fällt mir ein hat ein Anlagenbetreiber einen Vertag indem der Zinssatz festgelegt wurde? Oder gelten die AGB´s des Anlagenbetreibers?? Dann könnte er mal den gängigen 12% Dispozins veranschlagen??Diese verlorenen Zinsen dazu gibt es keine Aussagen.
(Text: Kevin Otten)
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